Seitenbereiche
Mag. Herwig Ranger schwarz weiss
Inhalt

Nebenberufliche Notärzte sind keine Arbeitnehmer

Im Zuge des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2015 kam es zu Jahresbeginn zu einer Umstellung für Notärzte.

Ein Arzt, der nebenberuflich notärztliche Tätigkeiten für Blaulichtorganisationen übernimmt, ist nun selbständig tätig. Die Einkünfte als Notarzt unterliegen daher nicht mehr dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Auswirkung für Spitalsärzte

Eine Auswirkung hat das besonders für Ärzte, die im Krankenhaus arbeiten und nebenbei auch Einsätze als Notarzt übernehmen. Das bedeutet, dass die Tätigkeit als Notarzt nicht mehr zu ihrer Arbeitszeit im Krankenhaus hinzugerechnet werden darf.

Durch die selbständige Tätigkeit tritt auch eine Mehrfachversicherung im Bereich der Sozialversicherung ein. Zu der Pflichtversicherung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz kommt noch eine Versicherungspflicht nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz hinzu.

In jenen Fällen, in denen das Jahresbruttoeinkommen aus der Spitalstätigkeit die Jahreshöchstbeitragsgrundlage von € 68.040,00 übersteigt, sollte ein Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung gestellt werden. Dadurch werden hohe Vorauszahlungen vermieden.

Beratungstermin

Falls Sie von dieser Änderung betroffen sind, empfehlen wir eine persönliche Beratung, damit wir die neue Rechtslage besprechen können.

Stand: 25. Februar 2016

Bild: mario beauregard - Fotolia.com

ECONOMY - Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. - wir sind Ihre Steuerberater in Wels. Sie haben Fragen zu unseren Newsbeiträgen oder zu unseren Dienstleistungen? Dann kontaktieren Sie uns!

Erscheinungsdatum:


Impressum Datenschutz Sitemap
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.