Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19. September das Steuerreformgesetz 2020, das Abgabenänderungsgesetz 2020 und eine Finanzorganisationsreform beschlossen. Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen durch diese Gesetzesbeschlüsse:
Steuerreformgesetz 2020
Einkommensteuer
- Für Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) mit Einnahmen-Ausgabenrechnung wurde eine neue Pauschalierung ab 2020 geschaffen. Die Anwendung der Pauschalierung soll nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand möglich sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass grundsätzlich jene Umsätze (z. B. auch Auslandsumsätze), die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. Neben den pauschalen Betriebsausgaben (45 % der Betriebseinnahmen, allerdings nur 20 % bei Dienstleistungsunternehmen) sind im Wesentlichen außer den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden. Auch für Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) ist diese Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.
- Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von € 400,00 auf € 800,00 angehoben. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.
- Für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern gibt es einen Zuschlag von € 300, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Zuschlag schleift sich zwischen einem Einkommen von € 15.500,00 und € 21.500,00 auf Null ein. Auch ist eine um bis zu € 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich (Deckelung von maximal 50 % von bestimmten Werbungskosten und der berechneten Einkommensteuer unter Null). Der Zuschlag bzw. die höhere SV-Rückerstattung kann erst bei der Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden (also frühestens im Jahr 2021).
- Der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag werden um € 200,00 Euro erhöht und ab 2020 € 600,00 bzw. € 964,00 betragen. Pensionisten erhalten statt bisher € 110,00 ab 2020 maximal € 300,00 SV-Rückerstattung, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter Null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.
- Die Freibeträge bei Behinderung wurden wesentlich erhöht.
- Beschränkt steuerpflichtige Personen sind ab 2020 bei zwei oder mehr lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnissen verpflichtet eine Veranlagung durchzuführen.
Sozialversicherung
- Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige und Bauern selbst zu leisten haben, sinkt ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 %.
Umsatzsteuer
- Mit der Steuerreform 2020 wurden auch die sogenannten Quickfixes der EU in der Umsatzsteuer umgesetzt: Reihengeschäfte, die Zuordnung der bewegten Lieferung und das grenzüberschreitende Konsignationslager wurden einheitlich normiert.
- Elektronische Publikationen unterliegen ab 2020 einem Steuersatz von nur mehr 10 %.
- Bei innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Mitteilung der UID vom Kunden an deren Lieferanten und die Abgabe der ZM durch den Lieferanten eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
- Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer wird ab 2020 von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben werden.
- Elektro-Krafträder (Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) sollen bei unternehmerischer Nutzung auch zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Körperschaftsteuer
- Das Abzugsverbot für bestimmte Zinsen und Lizenzgebühren soll nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausreichende Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt ist.
- Aufgrund einer geänderten EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken wurden auch weitere Regelungen zu hybriden Gestaltungen normiert.
Normverbrauchsabgabe (NoVA)
- Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des C02/km-Wertes umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten C02-Emissionswerte. Die bestehende NoVA-Formel wurde nun annäherungsweise an die neuen C02-Emissionswerte angepasst.
- Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der C02-Emissionswerte erhoben werden.
- Eine neue NoVA-Befreiung wurde unter bestimmten Voraussetzungen für Menschen mit Behinderungen eingeführt.
Motorbezogene Versicherungssteuer
- Die Bemessungsgrundlage für die motorbezogene Versicherungssteuer wurde unter anderem auch unter Berücksichtigung des CO2-Ausstoßes umgestaltet.
- Zudem werden hier Änderungen im Bereich der Befreiung für Menschen mit Behinderung vorgenommen.
Abgabenänderungsgesetz 2020
Der Nationalrat hat auch das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) noch vor der Wahl beschlossen. Darin enthalten sind unter anderem das neue Digitalsteuergesetz und wesentliche Änderungen in der Umsatzsteuer. Im Folgenden ein (unvollständiger) Überblick über die neuen Bestimmungen.
Das Digitalsteuergesetz 2020 bestimmt im Wesentlichen, dass große Konzerne, die weltweit einen Umsatz von € 750 Millionen und davon einen digitalen Werbeumsatz in Österreich von € 25 Millionen erzielen, künftig einer österreichische Digitalsteuer von 5 % für bestimmte Umsätze im Bereich der Online-Werbung unterliegen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält, vermindert um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.
Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen (Überblick):
- Online Plattformen sollen ab 2021 selbst bei bestimmten grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten an Private als Lieferer gelten. Somit kann die österreichische Finanzverwaltung der Plattform die Steuer vorschreiben.
- Buchungsplattformen (elektronische Schnittstellen, die Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland unterstützen) sollen ab 2020 alle Buchungen und Umsätze aufzeichnen und den Behörden bekannt geben. Verletzt die Plattform ihre diesbezügliche Sorgfalt, so kann sie bei nicht versteuerten Umsätzen haftbar gemacht werden.
- Lieferungen von Paketen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,00 sind bisher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung soll spätestens ab 1.1.2021 entfallen.
- Liefert ein EU-Unternehmer an Private in Österreich, so unterlag dies bisher grundsätzlich erst ab einer Lieferschwelle von € 35.000,00 des Unternehmers nach Österreich der Umsatzsteuerpflicht. Ab 2021 soll diese Schwelle entfallen, nur Kleinstunternehmen (Umsätze bis € 10.000,00) sollen davon ausgenommen sein.
Aufgrund des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG) müssen „Intermediäre“, wie z. B. Steuerberater, ab 1.7.2020 bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen melden. Dies betrifft auch Steuergestaltungen, die seit 25.6.2018 umgesetzt worden sind.
Finanz-Organisationsreformgesetz 2020
Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz werden unter anderem künftig die unterschiedlichen Behörden der Finanz in folgende fünf Ämter zusammengefasst: Finanzamt Österreich, Zollamt Österreich, Finanzamt für Großbetriebe, Amt für Betrugsbekämpfung und dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.
Stand: 07. Oktober 2019
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